Die Vereinssatzung

§1: Name & Vereinssitz

Der Verein führt den Namen „Theaterverein Kaifenheim“ (abgekürzt: TVK). Er führt mit Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Kaifenheim (Kreis Cochem-Zell). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Registernummer 3443 eingetragen.

§2: Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Aufführung von Theaterstücken. Generell sieht der Verein seine Aufgabe in der aktiven Mitgestaltung des kulturellen Geschehens in Kaifenheim. Ferner soll der Wissens- und Erfahrungsaustausch mit anderen, gleichgelagerten Vereinen in Deutschland durchgeführt werden.

§3: Grundsätze

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Vom Verein gestellte Kleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände, Mobiliar, etc. verbleiben beim Vereinsvermögen.

Rechtsverbindlichkeiten dürfen nur durch den Vorstand eingegangen werden. Näheres regelt §7.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§4: Organe des Vereins

  • der Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB)
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung (§ 26 Abs. 1 BGB)
  • der Leseausschuss

§5: Mitgliedschaft

Der Verein besteht nur aus natürlichen Personen.

Jede natürliche Person kann durch schriftliche Erklärung die Vereinsmitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Minderjährige, die dem Jugendschutzgesetz unterliegen, bedürfen zum Beitritt der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Satzung auszuhändigen.

Arten der Mitglieder sind:

Aktive Mitglieder:

Als aktives Mitglied gilt, wer im laufenden oder in mindestens einem der vier vorangegangen Geschäftsjahre

  • aktiv als Spielerin oder Spieler auf der Bühne
  • mit einem wesentlichen Beitrag zu Bühne und Spielbetrieb
  • als Mitglied des Vorstands und/oder als Beisitzerin bzw. Beisitzer
  • als Mitglied des Leseausschusses

mitgewirkt hat, oder wer insgesamt fünf Jahre in einem der vorgenannten Aufgabengebiete mitgewirkt hat.

Inaktive Mitglieder

Als inaktives Mitglied gilt, wer nicht in mindestens einem der vier vorangegangenen Geschäftsjahre oder insgesamt weniger als fünf Jahre Aufgaben gemäß der Auflistung zur vorgenannten Personengruppe wahrgenommen hat.

Ehrenmitglieder:

Personen, die dem Verein hervorragende Dienste geleistet oder sich besondere Verdienste um das Theaterwesen erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und dessen Ansehen zu wahren,
  • das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln,
  • den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

Die Mitglieder haben das Recht,

  • Anträge an die Vereinsorgane zu stellen,
  • an Abstimmungen teilzunehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod des Mitgliedes,
  • durch Austritt. Dieser ist spätestens einen Monat vor Ende des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  • durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied
    • gegen die Satzung verstößt,
    • die Interessen des Vereins nicht wahrnimmt,
    • das Ansehen des Vereins beschädigt.

    Der Ausschluss erfolgt mit Beschluss durch den Gesamtvorstand, wenn dieser mit mindestens zwei Drittel der Stimmen gefasst wird.

    Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§6: Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Wer länger als 3 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§7: Vorstand

Der Gesamtvorstand des Theatervereins Kaifenheim setzt sich zusammen aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der Vorstand

Der Vorstand i.S. des §26 Abs. 1 BGB setzt sich zusammen aus drei Personen. Eine der Personen muss die Funktion des Kassierers wahrnehmen, die Festlegung trifft der gewählte Vorstand intern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt. In Einzelfällen kann der Vorstand einzelne Mitglieder bevollmächtigen.

Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sechs Beisitzern. Diese sollen folgende Funktionen wahrnehmen:

  • Regie/Bühne
  • Bewirtung
  • Technik/Ton
  • Vertretung Kasse
  • Schriftführer
  • Medien und Werbung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

Der Kassierer verwaltet die Kasse und die Mitglieder. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.

Entscheidungen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes getroffen, sofern nicht gemäß Satzung andere Abstimmungsmehrheiten verlangt werden.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes werden die Aufgaben auf die verbleibenden Mitglieder verteilt.

Scheiden mehr als ein Mitglied des Vorstandes oder mehr als ein Drittel des Gesamtvorstandes aus selbigem aus, ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl anzuberaumen.

§8: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

Sie ist mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Inhalt haben, erfordern eine Dreiviertelmehrheit.

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand, die Beisitzer und den Leseausschuss.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Eine Blockwahl ist zulässig. Die Abstimmung 'en bloc' kann für die genannten Gruppen jeweils vorgenommen werden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand einzuberufen,

  • wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
  • wenn ein Antrag dazu vorliegt, der von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unterstützt wird,
  • wenn ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder den erweiterten Vorstand vorliegt, der von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder unterstützt wird.

Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist aus den Reihen der Mitglieder ein Versammlungsleiter zu benennen, sofern die Funktion nicht durch den Gesamtvorstand wahrgenommen wird.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Sofern bei einer Mitgliederversammlung Vorstandswahlen anstehen, wird immer ein Wahlleiter gewählt, der die Neuwahl leitet. Er kann zu seiner Unterstützung bis zu zwei Wahlhelfer zum Einsammeln und Auszählen der Stimmen von der Mitgliederversammlung wählen lassen.

§9: Tagesordnung

Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

  • Rechenschaftsbericht
  • Bericht des Kassierers
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Wahlleiters, Protokollführers (in Wahljahren)
  • Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und des Leseausschusses (in Wahljahren)
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Verschiedenes

§10: Der Leseausschuss

Der Leseausschuss wird im Rahmen der Vorstandswahlen alle zwei Jahre gewählt.

Der Leseausschuss besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern.

Die Regisseurin / der Regisseur ist von vornherein als Mitglied gesetzt.

Die zweite Person wird aus dem Gesamtvorstand entsandt.

Von der Mitgliederversammlung sind somit noch weitere drei Vereinsmitglieder in den Leseausschuss zu wählen.

Aufgaben des Leseausschusses:

  • Auswahl der Theaterstücke
  • Besetzung der Rollen

Sämtliche Abstimmungen im Leseausschuss werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§11: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Gesamtvorstand einstimmig beschlossen hat oder
  • von einem Drittel der Mitglieder des Vereins beim Gesamtvorstand beantragt wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Vorstand ist gleichzeitig Liquidator.

Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist einem eventuell neu zu gründenden Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung als Startkapital zukommen zu lassen.

Sollte innerhalb von drei vollen Kalenderjahren, gerechnet vom Auflösungsbeschluss an, kein neuer Verein gegründet worden sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Der Empfänger wird vom Liquidator bestimmt.

§12: Reparaturklausel

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder anderer Behörden erforderlich sind. Der Beschluss ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2020.

Kaifenheim, am 9. Juli 2020
Der Vorstand